den Beschwerden gegen die Baubewilligung berechtigten Dritten könnte der Beschwerdeführer eine ihm unliebsame und kostenintensive Sanierung um weitere Jahre verzögern. Wenn er ernsthaft gewillt wäre, die ihm auferlegten Sanierungsmassnahmen rasch umzusetzen, hätte er dafür zeitnah nach dem Entscheid der Abteilung für Umwelt vom 20. November 2023 ein Baugesuch stellen können. Seine diesbezügliche Untätigkeit zeugt von einer geringen Umsetzungsbereitschaft, was das Risiko für weitere Verzögerungsmanöver als erhöht erscheinen lässt. Andererseits gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die zuständige Baubehörde (Gemeinderat Q.__