In der Sache ist indessen die Haltung der Vorinstanz vertretbar, dass mit der in Frage stehenden Fristenstillstandregelung Raum für weitere Verzögerungen bei der Umsetzung der vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Sanierungsmassnahmen eröffnet würde, und zwar nicht nur für Verzögerungen, für die der Beschwerdeführer keine Verantwortung trägt. Durch Absprache mit einem zur baurechtlichen Einwendung und zu anschliessen- - 18 -