3.3. In der Tat kann dem Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der von ihm verlangten Fristenstillstandregelung eher nicht abgesprochen werden, weil diese Regelung seine Rechtsposition im Falle von nicht rechtsgenüglich auszuschliessender Opposition in einem mutmasslich erforderlichen baurechtlichen Verfahren gegen die von ihm zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen eindeutig stärken würde. Demzufolge bestand gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde in diesem Punkt kein legitimationsrechtliches Hindernis.