Er habe den Antrag bewusst so gestellt und derart eng formuliert, dass die Sanierungsfrist nur stillstehe, wenn Dritte Rechtsmittel gegen die baulichen Massnahmen zur Verbesserung der Geruchssituation ergreifen würden. Es mute äusserst zynisch an, wenn ihn die Vorinstanz bezüglich der Erhebung der Geruchsimmissionen nicht dem "subjektiven Wohlwollen seiner Nachbarn ausliefern wolle" und deshalb deren Befragung als Erhebungsmethode ausschliesse, aber gleichzeitig nichts dagegen einzuwenden habe, dass die Nachbarn durch baurechtliche Einsprachen und Rechtsmittel die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen verzögern und dadurch die Einstallung von neuen Schweinen verhindern könnten.