Gar keinen Sinn ergebe die von der Vorinstanz präsentierte materielle Eventualbegründung. Zwar habe die Sanierungsfrist tatsächlich zum Zweck, dass Sanierungsmassnahmen rasch umgesetzt würden. Die beantragte Anpassung des Fristenregimes würde aber ihm (dem Beschwerdeführer) keinen Raum für Verzögerungstaktiken bieten. Er habe den Antrag bewusst so gestellt und derart eng formuliert, dass die Sanierungsfrist nur stillstehe, wenn Dritte Rechtsmittel gegen die baulichen Massnahmen zur Verbesserung der Geruchssituation ergreifen würden.