Er (der Beschwerdeführer) habe mehrfach bestätigt, dass er die geplanten Sanierungsmassnahmen umsetzen wolle. Tue er dies nicht innerhalb von 12 Monaten seit Rechtskraft des Sanierungsentscheids, dürfe er keine neuen Schweine mehr einstallen. Dieses Risiko bestehe insbesondere im Falle von Verzögerungen durch baurechtliche Einsprachen gegen die Sanierungsmassnahmen. In einem solchen Szenario wäre er dem "Goodwill" der Abteilung für Umwelt ausgeliefert, um neue Schweine einstallen zu können. Dass diese in solchen Situationen "in der Regel" Fristverlängerungen gewähre, sei keine Garantie dafür, dass auch er im konkreten Fall von einer Fristverlängerung profitieren könnte.