Ausserdem bestünden noch andere prozessuale Mittel, um situationsgerecht die verzögernde Wirkungen von Rechtsmitteln zu verhindern (Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss § 46 Abs. 1 VRPG oder Gestattung eines vorzeitigen Baubeginns gemäss § 46 Abs. 2 VRPG [i.V.m. § 65 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 {Baugesetz, BauG; SAR 713.100}]). Es mache frühestens dann Sinn, über solche Massnahmen zu befinden, wenn sich anhand von eingereichten Einwendungen abschätzen lasse, wie umstritten das Bauvorhaben des Beschwerdeführers sei (angefochtener Entscheid, Erw. 2).