Selbst wenn aber der Beschwerdeführer aktuell beschwert wäre, erwiese sich seine Beschwerde als unbegründet. Die Sanierungsfrist habe zum Zweck, dass die Schweinemasthaltung des Beschwerdeführers möglichst rasch keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr verursache. Der vom Beschwerdeführer verlangte Stillstand der Sanierungsfrist biete Raum für verschiedene Verzögerungsmöglichkeiten. Ausserdem bestünden noch andere prozessuale Mittel, um situationsgerecht die verzögernde Wirkungen von Rechtsmitteln zu verhindern (Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss § 46 Abs. 1 VRPG oder Gestattung eines vorzeitigen Baubeginns gemäss § 46 Abs. 2 VRPG