Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer für die Sanierungsmassnahmen überhaupt ein Baubewilligungsgesuch einreichen werde. Damit erweise sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Fristenstillstands für den Fall der Rechtsmittelerhebung gegen eine allfällige Baubewilligung als rein hypothetisch. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 habe die Abteilung für Umwelt für den Fall der Fälle eine Verlängerung der Sanierungsfrist in Aussicht gestellt. Mangels aktueller Beschwer sei auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.