3. 3.1. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer beantragten Stillstand der Sanierungsfrist während allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung für Sanierungsmassnahmen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer fehle es an einem aktuellen und praktischen Interesse an einer entsprechenden Änderung des Entscheids der Abteilung für Umwelt vom 20. November 2023. Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer für die Sanierungsmassnahmen überhaupt ein Baubewilligungsgesuch einreichen werde.