Es handelt sich um eine bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall klar geeignetere Massnahme als Befragungen der betroffenen Bevölkerung und erst recht als sich keiner wissenschaftlichen Methodik bedienende und daher zur Feststellung von übermässigen Geruchsimmissionen völlig untauglich erscheinende behördliche Augenscheine. Abgesehen davon erscheint dem Verwaltungsgericht der Hinweis der Vorinstanz berechtigt, dass auch seriös vorbereitete und durchgeführte, wissenschaftlich fundierte Befragungen mit professioneller Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse hohe Kosten verursachen würden, die nicht oder nicht bedeutend geringer wären als die Kosten