Aus alledem ergibt sich, dass sich die Methode der Befragungen im vorliegenden Fall nicht oder höchstens bedingt eignet, um festzustellen, ob die Geruchsimmissionen der Schweinemasthaltung des Beschwerdeführers übermässig sind. Zum einen gibt die Vorinstanz zu Recht zu bedenken, dass das vorhandene und vom Beschwerdeführer auch anerkannte Konfliktpotenzial zwischen ihm und (einzelnen) Anwohnern gegen eine Anwendung dieser Methode spricht. Eine Beeinflussung der befragten Personen durch einzelne Anwohner, denen der Beschwerdeführer selbst einen hohen Anteil am entstandenen Konflikt zuschreibt, lässt sich nicht ausschliessen.