Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass behördliche Augenscheine, auch wenn mehrere davon bei unterschiedlichen Wind- und Wetterverhältnissen durchgeführt würden, kein objektives und belastbares Ergebnis zur Frage der Übermässigkeit von Geruchsimmissionen liefern können. Der Geruchsempfehlung des BAFU ist zu entnehmen, dass Erhebungen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV mittels standardisierter Verfahren und Kriterien durchzuführen sind, mit denen Geruchsimmissionen methodisch erfasst werden.