2.4.2. Den Vorinstanzen lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorwerfen, sie hätten sich nicht mit anderen (milderen) Varianten von Erhebungen der Geruchsimmissionen befasst. Vielmehr haben sie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativmassnahmen (behördlicher Augenschein oder Befragung der betroffenen Bevölkerung) geprüft und als weniger zwecktauglich als die angeordnete Probanden-Begehung verworfen bzw. in Bezug auf eine Befragung der betroffenen Bevölkerung auch eine Kosteneinsparung für den Beschwerdeführer angezweifelt.