Das vorliegend "vorhandene Konfliktpotenzial" werde nicht in Abrede gestellt. Es betreffe aber primär die Immissionskläger 1 und 2, deren Wohnbauten sich nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen mit einer angepassten Mindestabstandsrechnung ausserhalb der Hüllkurve des fraglichen Stalls befänden. Sie wären voraussichtlich nicht mehr legitimiert, eine erneute Klage einzureichen. In jedem Fall rechtfertige dieses Argument nicht, den Beschwerdeführer vorsorglich mit einer zusätzlichen Investition von Fr. 30'000.00 bis Fr. 50'000.00 zu belasten.