Sodann könnte zunächst ein Augenschein durch Gemeinde und Kanton angeordnet oder eine Befragung der betroffenen Anwohner über die Häufigkeit der auftretenden Geruchsbelästigungen durchgeführt werden. Diese Massnahmen wären mit tieferen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden und stellten daher mildere Eingriffe in dessen Rechte dar. - 13 -