Er (der Beschwerdeführer) habe vorgeschlagen, nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zunächst abzuwarten, ob die Beschwerdegegner (richtig: Immissionskläger, denn am vorliegenden Verfahren haben sich diese nicht beteiligt), soweit diese überhaupt noch legitimiert seien, erneut eine Immissionsklage gegen seine Schweinemastanlage erheben würden oder eine Verbesserung der Geruchssituation feststellten. Sodann könnte zunächst ein Augenschein durch Gemeinde und Kanton angeordnet oder eine Befragung der betroffenen Anwohner über die Häufigkeit der auftretenden Geruchsbelästigungen durchgeführt werden.