Die Vorinstanz habe sich – wie bereits die Erstinstanz – nicht mit der Frage befasst, ob es mildere bzw. kostengünstigere Möglichkeiten für den Nachweis der erfolgreichen Sanierung gäbe. Er (der Beschwerdeführer) habe vorgeschlagen, nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zunächst abzuwarten, ob die Beschwerdegegner (richtig: Immissionskläger, denn am vorliegenden Verfahren haben sich diese nicht beteiligt), soweit diese überhaupt noch legitimiert seien, erneut eine Immissionsklage gegen seine Schweinemastanlage erheben würden oder eine Verbesserung der Geruchssituation feststellten.