ger ausserhalb eines Radius von 100 m rund um das Gebäude Nr. 415 wohnen (vgl. Vorakten, act. 17), mit erheblichen Zweifeln behaftet. Selbst wenn es aber so wäre und nur Wohnbauten im vom Beschwerdeführer erwähnten 100-m-Umkreis von Geruchsimmissionen betroffen wären, was immer noch auf relativ wenige Wohnbauten zutrifft, sind übermässige Geruchsimmissionen deswegen nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017, Erw. 4.4.4). Der wesentliche oder repräsentative Teil der Bevölkerung, der gemäss Art. 2 Abs. 5 lit.