Nicht stichhaltig ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers die Geruchsimmissionen seiner Schweinemasthaltung störten nur einen unwesentlichen Teil der Bevölkerung erheblich im Wohlbefinden. Richtig ist, dass sich innerhalb eines Radius von 53,5 m (halber Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 im unsanierten Zustand; vgl. Vorakten, act. 65) oder 35,7 m (halber Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 bei einer Kaminlüftung senkrecht über Dach unter Verwendung eines Korrekturfaktors fk7 von 0,8) um die Schweinemastanlage (Gebäude Nr. 415) nur einige wenige Wohnbauten befinden.