Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) hätte der Beschwerdeführer dartun und belegen müssen, inwiefern sich die Verhältnisse beim Vergleichsobjekt 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen und verlässlich darauf schliessen lassen, dass die Verwendung einer Abluftwaschanlage die Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen mit oder ohne Auslauf ähnlich stark verringert und auch bei einem Abstand von nur 25 m zu einer Wohnzone keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr erwarten lässt. Dergleichen ist seinen Eingaben bei der Abteilung für Umwelt, namentlich vom 16. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 10; Vorakten, act. 190 f.), nicht zu entnehmen.