Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer (erneut) nichts vor, was an dieser Einschätzung der Abteilung für Umwelt Zweifel aufkommen liesse. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) hätte der Beschwerdeführer dartun und belegen müssen, inwiefern sich die Verhältnisse beim Vergleichsobjekt 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen und verlässlich darauf schliessen lassen, dass die Verwendung einer Abluftwaschanlage die Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen mit oder ohne Auslauf ähnlich stark verringert und auch bei einem Abstand von nur 25 m zu einer Wohnzone keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr erwarten lässt.