grösser sind als im vorliegenden Fall und die Vergleichbarkeit jener Anlage mit derjenigen des Beschwerdeführers mangels Kenntnis der genaueren Umstände auch noch in anderer Hinsicht nicht garantiert ist (vgl. Entscheid vom 20. November 2023, Erw. 2.7.2.1; Vorakten, act. 248). Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer (erneut) nichts vor, was an dieser Einschätzung der Abteilung für Umwelt Zweifel aufkommen liesse.