Vorakten, act. 188). - 11 - Vor diesem Hintergrund verzichteten die Vorinstanzen zu Recht auf eine Verringerung des Mindestabstandes und stellten stattdessen darauf ab, dass die Geruchsimmissionen der Schweinemasthaltung nach Umsetzung der verfügten Sanierungsmassnahmen weiterhin übermässig sein könnten, weshalb eine Erhebung der Geruchsbelastung im sanierten Zustand nottut.