249 Rückseite). Dies gilt umso mehr, als die Windschutznetze in den Wintermonaten (November bis Februar) gemäss den Vorgaben des RAUS-Pro- gramms nicht bzw. nicht über die gesamte Auslauffläche gespannt werden dürfen, weil sie diese beschatten (vgl. Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Im Entscheid vom 20. November 2023, Erw.