Trotz Verwendung von (vertikalen und horizontalen) Windschutznetzen um den Auslauf und die Absaugung von Luft im Auslauf mit perforierten Rohren entlang jeder Boxe dürfte es kaum gelingen, die Auslauf-Abluft in gleichem Masse der Abluftwaschanlage zuzuführen wie die Abluft aus einer geschlossenen Gebäudehülle. Zu diesem nachvollziehbaren Schluss gelangten auch die Abteilungen für Umwelt und Landwirtschaft Aargau (vgl. Erw. 2.7.2.1 des Entscheids vom 20. November 2023; Vorakten, act. 249 Rückseite).