Nur wenn obendrein der Korrekturfaktor fk8 für die Geruchsreduzierung der Stallabluft von 1,0 auf 0,3 herabgesetzt würde, würde sich der Mindestabstand auf 21,43 m (111,63 m x 0,8 [für die Aufstallung und Entmistung; fk3] x 0,8 [für die Lüftung; fk7] x 0,3 [für die Geruchsreduzierung der Stallabluft; fk8]) verringern und läge – auch ohne Halbierung – unterhalb dem tatsächlichen Abstand gegenüber einer Wohnzone.