Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 immer noch 71,45 m (111,63 x 0,8 [für die Aufstallung und Entmistung; fk3] x 0,8 [für die Lüftung; fk7]) betragen, und der halbe Mindestabstand folglich 35,7 m. Mit einem unbestritten gebliebenen Abstand von 25 m gegenüber einer Wohnzone würde also der Mindestabstand weiterhin deutlich unterschritten.