Der Beschwerdeführer habe Vergleichsbeispiele angeführt, um aufzuzeigen, dass sich die Lüftungstechnik weiterentwickelt habe und Abluftwaschanlagen auch bei solchen Stallsystemen Wirkungen erzielten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt unzureichend abgeklärt und ihr Ermessen unzureichend ausgeübt. 2.3.2. Würde für die Lüftung ein Korrekturfaktor (fk7) von 0,8 eingesetzt, würde bei der Haltung von 170 Mastschweinen (Vor-, Endmast und Aufzucht) mit einer Geruchbelastung (GB) von 34 (170 x 0,2 pro Tier) und eines daraus resultierenden Normabstands von 111,63 m (vgl. Vorakten, act. 65) der - 10 -