Die Vorinstanz habe sich nicht mit den geruchsmindernden Massnahmen des Beschwerdeführers befasst, sondern bloss erwähnt, dass er aus den von ihm angeführten Vergleichsfällen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten die Erstinstanz und die Abteilung Landwirtschaft Aargau das Potenzial der Abluftwaschanlage nicht berücksichtigt, weil sie dessen Einfluss auf die Geruchssituation bei Stallsystemen mit Ausläufen in Abrede gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe Vergleichsbeispiele angeführt, um aufzuzeigen, dass sich die Lüftungstechnik weiterentwickelt habe und Abluftwaschanlagen auch bei solchen Stallsystemen Wirkungen erzielten.