Andere Immissionskläger wohnten in einer deutlich grösseren Entfernung zum Schweinemaststall als die praxisgemäss für eine Betroffenheit vorausgesetzten 100 m. Gegenüber den übrigen Immissionsklägern werde mit den geplanten Sanierungsmassnahmen der ganze Mindestabstand eingehalten. Es könne daher nicht mehr von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung gesprochen werden, der in seinem Wohlbefinden erheblich gestört werde.