Dadurch verringere sich der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 bei bewilligten 170 Schweinemastplätzen auf 30,8 m, was einen halben Mindestabstand von 15,4 m ergebe, der gegenüber keiner Wohnbaute in der Nachbarschaft des Schweinemaststalls unterschritten wäre. Damit könnten die Immissionen nicht mehr als übermässig bezeichnet werden. Es sei weiter zu erwähnen, dass ein Teil der Immissionskläger weggezogen und insofern nicht mehr betroffen sei. Andere Immissionskläger wohnten in einer deutlich grösseren Entfernung zum Schweinemaststall als die praxisgemäss für eine Betroffenheit vorausgesetzten 100 m.