Die Vorinstanzen haben somit die Bestimmungen des USG und der LRV vollständig korrekt angewandt; diese bieten eine (genügende) Grundlage für eine Erhebung zur Frage der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen, die vom Schweinemaststall des Beschwerdeführers nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen noch verursacht werden.