Trotz dieser Ungewissheit von einer sanierten Anlage auszugehen, wie es der Beschwerdeführer fordert, wäre falsch. Weil für Geruchsimmissionen von Betrieben der landwirtschaftlichen Tierhaltung keine Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV existieren, lässt sich die Frage nach der Übermässigkeit der Immissionen auch im Nachgang zu einer erfolgten Sanierung nur anhand einer Erhebung dazu beantworten, ob die Immissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung (weiterhin) in ihrem Wohlbefinden stören (vgl. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Die Vorinstanzen haben somit die Bestimmungen des USG und der LRV vollständig korrekt angewandt;