Eine Sanierung ohne Erfolgskontrolle, d.h. ohne Feststellung dessen, dass die danach verursachten Immissionen nicht mehr übermässig sind, wäre hingegen eine bloss halbherzige Umsetzung der Umweltschutzgesetzgebung, ein Stehenbleiben auf halbem Weg. Die Erreichung des Sanierungsziels (Senkung der Immissionen auf ein zulässiges Mass) bliebe in diesem Fall ungewiss. Trotz dieser Ungewissheit von einer sanierten Anlage auszugehen, wie es der Beschwerdeführer fordert, wäre falsch.