LRV geregelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz existiere keine gesetzliche Pflicht, dass der Erfolgsnachweis einer Sanierung mit der Durchführung einer Erhebung erbracht werden müsse. Bezeichnenderweise zitierten die Vorinstanzen dafür weder eine entsprechende Gesetzesbestimmung noch eine andere Quelle für diese Schlussfolgerung.