2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es brauche Stand heute (vor Umsetzung der angeordneten Sanierungsmassnahmen) keine Erhebung zur Frage der Übermässigkeit der durch den Schweinemaststall verursachten Geruchsimmissionen. Diese dürften in Anbetracht dessen, dass sich ein wesentlicher Teil der Nachbarschaft der Immissionsklage angeschlossen habe und der halbe Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 (ohne bauliche Anpassungen) gegenüber mehreren Liegenschaften nicht eingehalten werde, vorausgesetzt werden.