Der Argumentation des Beschwerdeführers, eine Probanden-Begehung wäre erst angezeigt, wenn sich nach dem Einbau des Abluftwäschers keine Verbesserung der Geruchssituation ergebe, könne nicht gefolgt werden. Mit der zulässigen Verknüpfung von Sanierungsmassnahmen und einer daran anschliessenden Probanden-Begehung werde sichergestellt und auf belastbare Weise objektive Gewissheit geschaffen, dass künftig keine übermässigen Immissionen mehr aufträten (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3).