Es könne indessen nicht angehen, einen neuerlichen Konflikt zum Indikator über den Erfolg oder Misserfolg von Sanierungsmassnahmen zu machen. Eine neuerliche Immissionsklage wäre in diesem Fall vorprogrammiert. Es könne auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen, wenn die Beurteilung der geruchsvermindernden Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen vom subjektiven Wohlwollen seiner Nachbarn abhängig gemacht werde. Das vorliegend vorhandene hohe Konfliktpotenzial spreche auch gegen eine Befragung der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner.