Die verfügte Probanden-Begehung stelle zweifellos eine solche Erhebung dar. Deren Eignung werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bringe einzig vor, dass es mildere und kostengünstigere Erhebungs-Massnah- men gäbe. Nach seinem Dafürhalten könnte zunächst eine neuerliche Immissionsklage abgewartet, ein erneuter Augenschein durch die Gemeinde oder den Kanton angeordnet oder eine Befragung der betroffenen Anwohner über die Häufigkeit der auftretenden Geruchsbelästigungen durchgeführt werden. Es könne indessen nicht angehen, einen neuerlichen Konflikt zum Indikator über den Erfolg oder Misserfolg von Sanierungsmassnahmen zu machen.