2. 2.1. Zur Zulässigkeit der Probanden-Begehung erwog die Vorinstanz, der Erfolg einer nach Art. 16 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 8 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) erforderlichen Sanierung einer übermässige Immissionen verursachenden Anlage sei gemäss dem Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV vom Nachweis abhängig, dass die sanierte Anlage danach keine übermässigen Immissionen mehr verursache. Dieser Nachweis sei anhand einer Erhebung zu erbringen: