2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erklärten vier Immissionskläger sinngemäss, sich nicht am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Von den übrigen Immissionsklägern kam innerhalb der in der Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2024 angesetzten Frist bis 20. Januar 2025 keine Rückmeldung, wonach sie sich am Verfahren beteiligen wollten. -5- 3. Das BVU, Abteilung für Umwelt, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Q._____ liess sich innert der Antwortfrist nicht vernehmen. 4. In der Replik vom 31. Januar 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt.