b. Es sei Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 20. November 2023 zu ergänzen, dass die Sanierungsfrist stillsteht, wenn im Baubewilligungsverfahren zur Umsetzung der Sanierungsmassnahmen von Seiten der Beschwerdegegner (richtig: Immissionskläger) oder anderen Dritten das Rechtsmittel erhoben wird. 2. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten des Kantons Aargau und der Beschwerdegegner.