2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 284.40, insgesamt Fr. 2'284.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er somit noch Fr. 284.40 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 22. November 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: