Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.410 / sr / we (2024-001249) Art. 107 Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Steiger Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Raphael J.-P. Meyer, Rechtsanwalt, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Immissionen Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ betreibt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Q._____ auf der Parzelle Nr. aaa einen Landwirtschaftsbetrieb mit Schweinemasthaltung. Ab Sommer 2019 gingen beim Gemeinderat Q._____ verschiedene Reklamationen von Anwohnern über vom Schwei- nemaststall ausgehende Geruchsimmissionen ein. 2. Am 26. November 2021 reichten diverse Anwohner beim Gemeinderat Q._____ eine Immissionsklage betreffend die Geruchsimmissionen ein. Der Gemeinderat Q._____ leitete die Klage mit Protokollauszug vom 6. Dezember 2021 zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Depar- tement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, weiter. 3. Nach aufforderungsgemässer Nachbesserung der Immissionsklage (mit Anträgen und Begründung), Einholung von Stellungnahmen bei A._____ und beim Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, Durchführung eines Augenscheins vor Ort, Entgegennahme der Sanierungsvorschläge von A._____ sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs an alle Verfahrensbeteiligten entschied das BVU, Abteilung für Umwelt, am 20. November 2023: 1. A._____ respektive B._____ (Anm. der Redaktion: angeblicher Pächter) dürfen im Schweinemaststall auf Parzelle aaa in Q._____ nach 120 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch maximal 170 Mastschweine halten. 2. 12 Monate nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist es A._____ sowie B._____ untersagt, im Schweinemaststall auf Parzelle aaa in Q._____ neue Schweine einzustallen, ausser folgende Vorgaben sind vollumfänglich erfüllt: a. Windschutznetze sind allseitig um den Auslauf installiert (jeweils von 1. März bis 31. Oktober), inkl. horizontale Windschutznetze, die den Auslauf überspannen; die Spalten zwischen den Wind- schutznetzen sind so schmal als dies technisch und betrieblich möglich ist; die Absaugung von Luft in den Ausläufen mit perforier- ten Rohren entlang jeder Boxe ist installiert und in Betrieb, alle ge- fasste Abluft aus Stall und Laufhöfen wird über einen Abluftwä- scher geführt und danach über einen Kamin abgeleitet, und b. die Kaminmündung ist zumindest 0.5 m über alle Hindernisberei- che (Gebäude, Dächer, Silos, Bäume, Sträucher usw.) im Umkreis -3- von 10 m zu führen und südlich des Schweinemaststalls zu platzie- ren, und c. der Abluftwäscher entspricht dem Stand der Technik (< 300 Ge- ruchseinheiten [GE] / m3; kein Rohgasgeruch im Reingas feststell- bar; automatische, leitfähigkeitsgesteuerte Abschlämmung; elek- tronisches Betriebstagebuch), und d. die Garantie des Herstellers, dass < 300 Geruchseinheiten (GE) / m3 jederzeit eingehalten werden können, kein Rohgasgeruch im Reingas feststellbar ist, eine automatische, leitfähigkeitsgesteuer- te Abschlämmung vorhanden ist und der Nachweis des ordnungs- gemässen Betriebs über ein elektronisches Betriebstagebuch mit allen relevanten Parametern zum Nachweis des ordnungsgemäs- sen Betriebs vorhanden ist, wurde der Abteilung für Umwelt schriftlich zugestellt, und e. der Auftrag an eine qualifizierte und betreffend Probanden-Bege- hung erfahrenen Institution/Fachfirma für eine einjährige Bege- hung gemäss der Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen (Ge- ruchsempfehlung) des BAFU, Entwurf vom Dezember 2015, wur- de von A._____ respektive B._____ schriftlich erteilt und der Abteilung für Umwelt ist eine Kopie der Auftragserteilung zugestellt worden. 3. Spätestens 13 Monate nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung muss die Probanden-Begehung gestartet sein. Während der Probanden-Bege- hung muss der Schweinemaststall voll belegt sein. Zeitnah nach Beendi- gung der Begehung, spätestens aber 26 Monate nach Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung ist der Abteilung für Umwelt der Abschlussbericht der Fachfirma zukommen zu lassen. 4. Falls bei der Begehung übermässige Immissionen festgestellt werden, ist es A._____ respektive B._____ untersagt, nach Vorliegen der Resultate der Probanden-Begehung im Mastschweinestalle auf Parzelle aaa in Q._____ neue Schweine einzustallen. Falls der Abschussbericht der Fachfirma nicht innerhalb von 26 Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vorliegt, ist es A._____ respektive B._____ ebenfalls untersagt, im Mastschweinestall auf Parzelle aaa in Q._____ neue Schweine einzustallen. 5. Im Übrigen wird die Immissionsklage betreffend Antrag 1 (sofortige Schliessung des Schweinemaststalls) sowie Antrag 2 (Kein Ausbringen von Hofdünger auf der Weide bei den Häusern) abgewiesen. 6. A._____ wird verpflichtet, die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'800.– zu tragen. 7. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. -4- B. Auf Beschwerde von A._____ entschied der Regierungsrat am 16. Oktober 2024 (RRB Nr. 2024-001249): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 284.40, insgesamt Fr. 2'284.40, werden dem Beschwer- deführer A._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er somit noch Fr. 284.40 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 22. November 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats Aargau vom 16. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die Erstinstanz zu verpflichten, den Entscheid vom 20. November 2023 wie folgt anzupassen: a. Es seien die Disp. Ziff. 2e, 3 und 4 der Verfügung vom 20. Novem- ber 2023 aufzuheben und auf die Auflage bzgl. Durchführung einer Probandenbegehung zu verzichten. b. Es sei Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 20. November 2023 zu er- gänzen, dass die Sanierungsfrist stillsteht, wenn im Baubewilli- gungsverfahren zur Umsetzung der Sanierungsmassnahmen von Seiten der Beschwerdegegner (richtig: Immissionskläger) oder an- deren Dritten das Rechtsmittel erhoben wird. 2. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu Las- ten des Kantons Aargau und der Beschwerdegegner. 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erklärten vier Immissionskläger sinn- gemäss, sich nicht am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Von den übri- gen Immissionsklägern kam innerhalb der in der Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2024 angesetzten Frist bis 20. Januar 2025 keine Rückmel- dung, wonach sie sich am Verfahren beteiligen wollten. -5- 3. Das BVU, Abteilung für Umwelt, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gemein- derat Q._____ liess sich innert der Antwortfrist nicht vernehmen. 4. In der Replik vom 31. Januar 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer sei- nen Standpunkt. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Überdies ist bei Immissionen die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. d VRPG). II. 1. Umstritten ist zum einen die Zulässigkeit dessen, nach Umsetzung der (von der Abteilung für Umwelt angeordneten und vom Beschwerdeführer akzep- tierten) Sanierungsmassnahmen am Schweinemaststallgebäude (Disposi- tiv-Ziffer 2 lit. a–d des Entscheids vom 20. November 2023 [Vorakten, act. 244–255]) noch eine Erhebung zur Frage der (danach verbleibenden) Übermässigkeit der vom Schweinemaststall verursachten Geruchsimmis- sionen durchzuführen und sich dafür der Methode der "Begehung" (oder "Probanden-Begehung") zu bedienen (vgl. zu dieser Methode die Empfeh- -6- lung zur Beurteilung von Gerüchen, Geruchsempfehlung, Entwurf Dezem- ber 2015, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt [BAFU] [nachfol- gend: Geruchsempfehlung], A3 S. 23 ff). Andererseits verlangt der Beschwerdeführer die zusätzliche Anordnung eines Stillstands der in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 20. Novem- ber 2023 vorgesehenen 12-monatigen Sanierungsfrist während eines all- fälligen Rechtsmittelverfahrens gegen die Baubewilligung für die von ihm zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen. 2. 2.1. Zur Zulässigkeit der Probanden-Begehung erwog die Vorinstanz, der Erfolg einer nach Art. 16 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 8 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) erforderlichen Sanierung einer übermässige Immissio- nen verursachenden Anlage sei gemäss dem Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV vom Nachweis abhängig, dass die sanierte Anlage da- nach keine übermässigen Immissionen mehr verursache. Dieser Nachweis sei anhand einer Erhebung zu erbringen: Bei Gerüchen, bei denen keine Immissionsgrenzwerte bestünden, gelte die Immission als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststehe, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störe (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV) (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). Die verfügte Probanden-Begehung stelle zweifellos eine solche Erhebung dar. Deren Eignung werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er brin- ge einzig vor, dass es mildere und kostengünstigere Erhebungs-Massnah- men gäbe. Nach seinem Dafürhalten könnte zunächst eine neuerliche Im- missionsklage abgewartet, ein erneuter Augenschein durch die Gemeinde oder den Kanton angeordnet oder eine Befragung der betroffenen Anwoh- ner über die Häufigkeit der auftretenden Geruchsbelästigungen durchge- führt werden. Es könne indessen nicht angehen, einen neuerlichen Konflikt zum Indikator über den Erfolg oder Misserfolg von Sanierungsmassnah- men zu machen. Eine neuerliche Immissionsklage wäre in diesem Fall vor- programmiert. Es könne auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen, wenn die Beurteilung der geruchsvermindernden Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen vom subjektiven Wohlwollen seiner Nachbarn ab- hängig gemacht werde. Das vorliegend vorhandene hohe Konfliktpotenzial spreche auch gegen eine Befragung der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner. Ausserdem seien wissenschaftlich fundierte Befragungen, wenn sie objektive und belastbare Aussagen hervorbringen sollen, wegen ihrer methodischen Anforderungen (ausreichende Anzahl an betroffenen Haushalten; Bildung einer Kontrollgruppe von sicher nicht betroffenen Haushalten) nicht von vornherein kostengünstiger als die angeordnete Pro- -7- banden-Begehung. Letztere werde aber im Vergleich mit anderen Metho- den in jedem Fall als unabhängig und rechtssicher beurteilt, weshalb ihr auch der Vorzug zu geben sei. Demgegenüber vermöge ein einzelner Augenschein von Behörden keine ausreichende Sicherheit betreffend das Ausmass der Geruchsimmissionen zu erbringen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, eine Probanden-Begehung wäre erst angezeigt, wenn sich nach dem Einbau des Abluftwäschers keine Verbesserung der Geruchssituation ergebe, könne nicht gefolgt werden. Mit der zulässigen Verknüpfung von Sanierungsmassnahmen und einer da- ran anschliessenden Probanden-Begehung werde sichergestellt und auf belastbare Weise objektive Gewissheit geschaffen, dass künftig keine übermässigen Immissionen mehr aufträten (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es brauche Stand heute (vor Umset- zung der angeordneten Sanierungsmassnahmen) keine Erhebung zur Frage der Übermässigkeit der durch den Schweinemaststall verursachten Geruchsimmissionen. Diese dürften in Anbetracht dessen, dass sich ein wesentlicher Teil der Nachbarschaft der Immissionsklage angeschlossen habe und der halbe Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 (ohne bauliche Anpassungen) gegenüber mehreren Liegenschaften nicht einge- halten werde, vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz veranstalte hier ein Durcheinander zwischen Art. 2 Abs. 5 LRV, der übermässige Geruchsim- missionen bei fehlenden Grenzwerten definiere, und Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV betreffend die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen zwecks Ver- meidung von übermässigen Immissionen. Die Sanierung bestehender sta- tionärer Anlagen sei in den Art. 7 ff. LRV geregelt. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz existiere keine gesetzliche Pflicht, dass der Erfolgs- nachweis einer Sanierung mit der Durchführung einer Erhebung erbracht werden müsse. Bezeichnenderweise zitierten die Vorinstanzen dafür we- der eine entsprechende Gesetzesbestimmung noch eine andere Quelle für diese Schlussfolgerung. 2.2.2. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation vorab auszublen- den, dass die von ihm kritisierte Erhebung (Probanden-Begehung) nicht etwa auf Basis des derzeitigen baulichen Zustands seines Schweinemast- stalls mit sicheren Indikatoren für übermässige Geruchsimmissionen, son- dern erst nach Umsetzung der gleichzeitig angeordneten Sanierungsmass- nahmen zur Verminderung der Geruchsimmissionen durchgeführt wird. Der Grund für diese Erhebung ist darin zu erblicken, dass derzeit unsicher ist und sich nicht hinreichend abschätzen lässt, ob die angeordneten Sa- -8- nierungsmassnahmen tatsächlich zielführend sind und bewirken werden, dass danach keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr auftreten (die Abteilungen für Umwelt und Landwirtschaft Aargau scheinen daran erheb- liche Zweifel zu hegen; vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 2.7.2.1 des Ent- scheids vom 20. November 2023 [Vorakten, act. 248 f.]). Weshalb eine sol- che Erfolgskontrolle von Sanierungsmassnahmen (mit ungewissem Wir- kungsgrad) unzulässig und nicht in der Umweltschutz- bzw. Luftreinhalte- gesetzgebung angelegt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil liegt das Ziel der Sanierungspflicht an bestehenden Anlagen gemäss Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 8 LRV ganz offensichtlich darin, dass danach keine übermässigen Immissionen mehr auftreten. Zu diesem Zweck müssen – je nach Situation – Emissionsbegrenzungen in Anwendung von Art. 9 LRV verschärft werden, und zwar im Idealfall in dem Ausmass, dass es danach zu keinen übermässigen Immissionen mehr kommt. Sollte dies nicht gelin- gen, stehen Betriebsbeschränkungen bis hin zur Stilllegung einer Anlage während einer im Einzelfall zu bestimmenden Sanierungsfrist im Raum (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 LRV) im Raum, falls keine Erleichterungen nach Massgabe von Art. 17 USG und Art. 11 LRV gewährt werden können. Eine Sanierung ohne Erfolgskontrolle, d.h. ohne Feststellung dessen, dass die danach verursachten Immissionen nicht mehr übermässig sind, wäre hingegen eine bloss halbherzige Umsetzung der Umweltschutzgesetzge- bung, ein Stehenbleiben auf halbem Weg. Die Erreichung des Sanierungs- ziels (Senkung der Immissionen auf ein zulässiges Mass) bliebe in diesem Fall ungewiss. Trotz dieser Ungewissheit von einer sanierten Anlage aus- zugehen, wie es der Beschwerdeführer fordert, wäre falsch. Weil für Ge- ruchsimmissionen von Betrieben der landwirtschaftlichen Tierhaltung keine Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV existieren, lässt sich die Frage nach der Übermässigkeit der Immissionen auch im Nachgang zu einer erfolgten Sanierung nur anhand einer Erhebung dazu beantworten, ob die Immissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung (weiterhin) in ihrem Wohlbefinden stören (vgl. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Die Vorinstanzen haben somit die Bestimmungen des USG und der LRV vollständig korrekt angewandt; diese bieten eine (genügende) Grundlage für eine Erhebung zur Frage der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen, die vom Schwei- nemaststall des Beschwerdeführers nach Umsetzung der Sanierungs- massnahmen noch verursacht werden. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer scheint es hingegen auch ohne solche Erhebung für hinreichend gesicherte Erkenntnis zu halten, dass nach Umsetzung der Sa- nierungsmassnahmen keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr auftreten. Aus seiner Sicht werden die Windschutznetze durch Vermeidung von Windverfrachtungen zu einer Verbesserung der Geruchssituation bei- tragen. Die Luft aus den drei bestehenden Kaminen werde neu in die Ab- -9- luftwaschanlage eingeleitet. Die Gerüche aus dem Auslauf würden mit per- forierten Absaugrohren entlang der Seitenwände in jeder Bucht (Absaug- leistung ca. 2'000 m3 pro Stunde) zentralisiert und ebenfalls der Abluft- waschanlage zugeführt. Es erfolge nur noch ein Luftaustritt aus der Abluft- waschanlage rund 12 m über Terrain. Damit seien die Voraussetzungen gemäss FAT-Bericht Nr. 476 erfüllt, um bei der Lüftung (Korrekturfaktor fk7) einen Faktor von 0,8 (anstelle von 1,2) einzusetzen. Der geplante HK-Bio- Luftwäscher weise die folgenden Leistungsdaten auf: Gerüche → Wir- kungsgrad bis zu 90%; Staub → Wirkungsgrad mindestens 90%; Ammo- niak→ Reduktion durchschnittlich 70%. Damit erfülle die Abluftwaschanla- ge auch die Voraussetzungen dafür, dass wegen Geruchsreduzierung der Stallabluft (Korrekturfaktor fk8) bloss noch ein Faktor von maximal 0,3 (an- stelle von 1,0) einzusetzen wäre. Dadurch verringere sich der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 bei bewilligten 170 Schweinemastplätzen auf 30,8 m, was einen halben Mindestabstand von 15,4 m ergebe, der gegenüber keiner Wohnbaute in der Nachbarschaft des Schweinemaststalls unterschritten wäre. Damit könnten die Immissionen nicht mehr als übermässig bezeichnet werden. Es sei weiter zu erwähnen, dass ein Teil der Immissionskläger weggezogen und insofern nicht mehr betroffen sei. Andere Immissionskläger wohnten in einer deutlich grösseren Entfernung zum Schweinemaststall als die praxis- gemäss für eine Betroffenheit vorausgesetzten 100 m. Gegenüber den übrigen Immissionsklägern werde mit den geplanten Sanierungsmassnah- men der ganze Mindestabstand eingehalten. Es könne daher nicht mehr von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung gesprochen werden, der in seinem Wohlbefinden erheblich gestört werde. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den geruchsmindernden Massnahmen des Beschwerdeführers befasst, sondern bloss erwähnt, dass er aus den von ihm angeführten Vergleichsfällen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten die Erstinstanz und die Abteilung Landwirtschaft Aargau das Potenzial der Abluftwaschan- lage nicht berücksichtigt, weil sie dessen Einfluss auf die Geruchssituation bei Stallsystemen mit Ausläufen in Abrede gestellt hätten. Der Beschwer- deführer habe Vergleichsbeispiele angeführt, um aufzuzeigen, dass sich die Lüftungstechnik weiterentwickelt habe und Abluftwaschanlagen auch bei solchen Stallsystemen Wirkungen erzielten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt unzureichend abgeklärt und ihr Ermessen un- zureichend ausgeübt. 2.3.2. Würde für die Lüftung ein Korrekturfaktor (fk7) von 0,8 eingesetzt, würde bei der Haltung von 170 Mastschweinen (Vor-, Endmast und Aufzucht) mit einer Geruchbelastung (GB) von 34 (170 x 0,2 pro Tier) und eines daraus resultierenden Normabstands von 111,63 m (vgl. Vorakten, act. 65) der - 10 - Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 immer noch 71,45 m (111,63 x 0,8 [für die Aufstallung und Entmistung; fk3] x 0,8 [für die Lüftung; fk7]) betragen, und der halbe Mindestabstand folglich 35,7 m. Mit einem unbe- stritten gebliebenen Abstand von 25 m gegenüber einer Wohnzone würde also der Mindestabstand weiterhin deutlich unterschritten. Nur wenn obendrein der Korrekturfaktor fk8 für die Geruchsreduzierung der Stallabluft von 1,0 auf 0,3 herabgesetzt würde, würde sich der Mindestab- stand auf 21,43 m (111,63 m x 0,8 [für die Aufstallung und Entmistung; fk3] x 0,8 [für die Lüftung; fk7] x 0,3 [für die Geruchsreduzierung der Stallabluft; fk8]) verringern und läge – auch ohne Halbierung – unterhalb dem tatsäch- lichen Abstand gegenüber einer Wohnzone. Die (volle) Berücksichtigung der Geruchsreduzierung der Stallabluft nach Massgabe des Systems des FAT-Berichts Nr. 476 verbietet sich jedoch allein schon deshalb, weil die Geruchsimmissionen im vorliegenden Fall nicht nur von der Stallabluft, son- dern auch von der Abluft des Auslaufs herrühren. Ob sich die aus dem Aussenbereich stammenden Geruchsimmissionen mit einer Abluftwasch- anlage in gleichem Masse reduzieren lassen wie die Stallabluft, ist zu be- zweifeln, selbst wenn die Lüftungstechnik seit dem FAT-Bericht Nr. 476 aus dem Jahr 1995 in dieser Hinsicht enorme Fortschritte erzielt haben sollte. Trotz Verwendung von (vertikalen und horizontalen) Windschutznetzen um den Auslauf und die Absaugung von Luft im Auslauf mit perforierten Rohren entlang jeder Boxe dürfte es kaum gelingen, die Auslauf-Abluft in gleichem Masse der Abluftwaschanlage zuzuführen wie die Abluft aus einer ge- schlossenen Gebäudehülle. Zu diesem nachvollziehbaren Schluss gelang- ten auch die Abteilungen für Umwelt und Landwirtschaft Aargau (vgl. Erw. 2.7.2.1 des Entscheids vom 20. November 2023; Vorakten, act. 249 Rückseite). Dies gilt umso mehr, als die Windschutznetze in den Winter- monaten (November bis Februar) gemäss den Vorgaben des RAUS-Pro- gramms nicht bzw. nicht über die gesamte Auslauffläche gespannt werden dürfen, weil sie diese beschatten (vgl. Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5 der Verord- nung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Im Entscheid vom 20. November 2023, Erw. 2.7.2.1, hat die Abteilung für Umwelt sodann schlüssig dargelegt, dass und weshalb biologische Abluftreinigungsverfah- ren im Temperaturbereich von 20–37°C effizienter sind und ein Fassen der Abluft im Aussenbereich aufgrund stark schwankender Temperaturen nicht oder weniger sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass mit einem Wirkungsgrad von bis und mit 90% der gemäss FAT-Bericht Nr. 476 erforderliche minimale Wirkungsgrad von 80% nicht (jederzeit) gewährleistet ist. Beim stark und stechend riechenden Gas Ammoniak beträgt der durchschnittliche Wir- kungsgrad jedenfalls lediglich 70% (vgl. Beschwerdebeilage 14; Vorakten, act. 188). - 11 - Vor diesem Hintergrund verzichteten die Vorinstanzen zu Recht auf eine Verringerung des Mindestabstandes und stellten stattdessen darauf ab, dass die Geruchsimmissionen der Schweinemasthaltung nach Umsetzung der verfügten Sanierungsmassnahmen weiterhin übermässig sein könnten, weshalb eine Erhebung der Geruchsbelastung im sanierten Zustand nottut. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer schon bei der Abteilung für Umwelt vorgebrachte Vergleichsbeispiel einer anderen, anscheinend erfolgreich sanierten Tierhaltungsanlage mit Abluftwaschanlage nichts zu ändern, zumal die dortigen Abstände zu Wohnzonen offenbar wesentlich grösser sind als im vorliegenden Fall und die Vergleichbarkeit jener Anlage mit derjenigen des Beschwerdeführers mangels Kenntnis der genaueren Umstände auch noch in anderer Hinsicht nicht garantiert ist (vgl. Entscheid vom 20. November 2023, Erw. 2.7.2.1; Vorakten, act. 248). Vor Verwal- tungsgericht bringt der Beschwerdeführer (erneut) nichts vor, was an dieser Einschätzung der Abteilung für Umwelt Zweifel aufkommen liesse. Auf- grund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) hätte der Beschwerde- führer dartun und belegen müssen, inwiefern sich die Verhältnisse beim Vergleichsobjekt 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen und verlässlich darauf schliessen lassen, dass die Verwendung einer Abluftwaschanlage die Geruchsimmissionen von Tierhaltungsanlagen mit oder ohne Auslauf ähnlich stark verringert und auch bei einem Abstand von nur 25 m zu einer Wohnzone keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr erwarten lässt. Dergleichen ist seinen Eingaben bei der Abteilung für Umwelt, namentlich vom 16. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 10; Vorakten, act. 190 f.), nicht zu entnehmen. Der Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz betreffend unvoll- ständige Abklärung des Sachverhalts geht daher fehl. Nicht stichhaltig ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers die Geruchsimmissionen seiner Schweinemasthaltung störten nur einen unwesentlichen Teil der Bevölkerung erheblich im Wohlbefinden. Richtig ist, dass sich innerhalb eines Radius von 53,5 m (halber Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 im unsanierten Zustand; vgl. Vorakten, act. 65) oder 35,7 m (halber Mindestabstand gemäss FAT-Bericht Nr. 476 bei einer Kaminlüftung senkrecht über Dach unter Verwendung eines Kor- rekturfaktors fk7 von 0,8) um die Schweinemastanlage (Gebäude Nr. 415) nur einige wenige Wohnbauten befinden. Zumindest bei diesen Gebäuden lassen sich übermässige Geruchsimmissionen auch nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen aber nicht mit genügender Sicherheit oder Wahr- scheinlichkeit ausschliessen, woran nichts ändert, dass die Immissionsklä- ger, die darin wohnten (Immissionskläger 6–8 und 20; vgl. Vorakten, act. 17), mittlerweile weggezogen sind. Es ist davon auszugehen, dass neue Bewohner in die betreffenden Gebäude eingezogen sind, für welche die Geruchsbelastung nicht minder stark ist. Ob Geruchsimmissionen nur in einem Umkreis von 100 m rund um die Schweinemastanlage wahrzu- nehmen sind (sog. Einwirkungsbereich), wie der Beschwerdeführer anzu- nehmen scheint, ist mit Rücksicht darauf, dass die meisten Immissionsklä- - 12 - ger ausserhalb eines Radius von 100 m rund um das Gebäude Nr. 415 wohnen (vgl. Vorakten, act. 17), mit erheblichen Zweifeln behaftet. Selbst wenn es aber so wäre und nur Wohnbauten im vom Beschwerdeführer er- wähnten 100-m-Umkreis von Geruchsimmissionen betroffen wären, was immer noch auf relativ wenige Wohnbauten zutrifft, sind übermässige Ge- ruchsimmissionen deswegen nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017, Erw. 4.4.4). Der wesentliche oder repräsentative Teil der Bevölkerung, der gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV für die Annahme von übermässigen Immissionen im Wohlbefinden er- heblich gestört bzw. beeinträchtigt werden muss, bezieht sich nicht auf die Gesamtbevölkerung einer Siedlung, sondern nur auf jenen Teil der Bevöl- kerung, der die Geruchsimmissionen überhaupt wahrnimmt, d.h. der im Ausbreitungsgebiet wohnt. Der übrige, die Geruchsimmissionen nicht wahrnehmende Teil der Bevölkerung einer Siedlung kann durch diese von vornherein nicht gestört werden. Würde man stattdessen als Bezugsgrösse die Gesamtbevölkerung einer Siedlung heranziehen, wären übermässige Immissionen nur bei grossräumigen Ausbreitungen oder sehr dicht besie- delten Gebieten denkbar. Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall der von den Geruchsimmissionen betroffene Teil der Bevölkerung (innerhalb des Ausbreitungsgebiets oder Einwirkungsbereichs) davon erheblich im Wohl- befinden gestört wird, bedarf es in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen einer Erhebung. 2.4. 2.4.1. Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdeführer (weiterhin) auf den Stand- punkt, die Probanden-Begehung stelle eine zu kostenintensive und daher unverhältnismässige Erhebungsmethode dar, die seine Finanzen über- mässig belaste. Mit geschätzten Kosten von Fr. 30'000.00 bis Fr. 50'000.00 würden die Sanierungskosten nochmals um bis zu 50% erhöht. Die Vorin- stanz habe sich – wie bereits die Erstinstanz – nicht mit der Frage befasst, ob es mildere bzw. kostengünstigere Möglichkeiten für den Nachweis der erfolgreichen Sanierung gäbe. Er (der Beschwerdeführer) habe vorge- schlagen, nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zunächst abzuwarten, ob die Beschwerdegegner (richtig: Immissionskläger, denn am vorliegen- den Verfahren haben sich diese nicht beteiligt), soweit diese überhaupt noch legitimiert seien, erneut eine Immissionsklage gegen seine Schwei- nemastanlage erheben würden oder eine Verbesserung der Geruchssitua- tion feststellten. Sodann könnte zunächst ein Augenschein durch Ge- meinde und Kanton angeordnet oder eine Befragung der betroffenen An- wohner über die Häufigkeit der auftretenden Geruchsbelästigungen durch- geführt werden. Diese Massnahmen wären mit tieferen Kosten für den Be- schwerdeführer verbunden und stellten daher mildere Eingriffe in dessen Rechte dar. - 13 - Das vorliegend "vorhandene Konfliktpotenzial" werde nicht in Abrede ge- stellt. Es betreffe aber primär die Immissionskläger 1 und 2, deren Wohn- bauten sich nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen mit einer ange- passten Mindestabstandsrechnung ausserhalb der Hüllkurve des fragli- chen Stalls befänden. Sie wären voraussichtlich nicht mehr legitimiert, eine erneute Klage einzureichen. In jedem Fall rechtfertige dieses Argument nicht, den Beschwerdeführer vorsorglich mit einer zusätzlichen Investition von Fr. 30'000.00 bis Fr. 50'000.00 zu belasten. Der Einschätzung der Vorinstanz, ein einzelner behördlicher Augenschein vermöge keine ausrei- chende Sicherheit betreffend das Ausmass der Immissionen zu erbringen, könne nicht zugestimmt werden. Die Aussagekraft könne durch die Durch- führung mehrerer Augenscheine bei unterschiedlichen Witterungsbedin- gungen erhöht werden. Es gebe somit durchaus Erhebungsmethoden, die geeignet und weniger kostenintensiv als eine Probanden-Begehung seien. 2.4.2. Den Vorinstanzen lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht vorwerfen, sie hätten sich nicht mit anderen (milderen) Varianten von Erhebungen der Geruchsimmissionen befasst. Vielmehr haben sie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativmassnahmen (behörd- licher Augenschein oder Befragung der betroffenen Bevölkerung) geprüft und als weniger zwecktauglich als die angeordnete Probanden-Begehung verworfen bzw. in Bezug auf eine Befragung der betroffenen Bevölkerung auch eine Kosteneinsparung für den Beschwerdeführer angezweifelt. Gar nichts tun und die Erreichung des Sanierungsziels (Senkung der Ge- ruchsimmission auf ein maximal zulässiges Mass, bei welchem keine er- hebliche Störung im Wohlbefinden eines wesentlichen Teils der von den Immissionen betroffenen Bevölkerung mehr vorliegt) im Dunkeln zu lassen, stellte für die Vorinstanzen zu Recht keine valable Option dar. Das hiesse, die Durchsetzung des Umweltschutzrechts von der Opposition und der Be- harrlichkeit der von den Immissionen betroffenen Bevölkerung abhängig zu machen. Im Übrigen muss man sich vor Augen halten, dass es über Jahre hinweg Reklamationen aus der Bevölkerung gegen die Schweinemasthal- tung des Beschwerdeführers gab und die Anwohner, die sich schliesslich zu einer Immissionsklage formierten, nicht mehr und nicht weniger als die Stilllegung der Schweinemasthaltung des Beschwerdeführers forderten. Mit den angeordneten Sanierungsmassnahmen samt Erfolgskontrolle durch Probanden-Begehung ging die Abteilung für Umwelt weniger weit, was die Immissionskläger akzeptiert und den Entscheid vom 20. November 2023 nicht an den Regierungsrat weitergezogen haben. Ohne Verifizierung dessen, ob die angeordneten Sanierungsmassnahmen überhaupt eine Wirkung zeitigen und fortan keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr auftreten, stünde man jedoch wieder am Ausgangspunkt. Nur schon die erneute und aufgrund der verhärteten Fronten auch sehr wahrscheinli- che Gegenwehr eines einzelnen unzufriedenen Anwohners würde dazu - 14 - führen, dass zwingend mittels einer Erhebung überprüft werden müsste, ob kein entsprechender Verstoss gegen die Luftreinhalte-Verordnung mehr vorliegt. Eine endgültige Befriedung der Situation ist somit höchstens zu erwarten, wenn eine Erhebung sich über die Zulässigkeit von nicht (mehr) als übermässig einzustufenden Geruchsimmissionen ausweist oder die Schweinemasthaltung stillgelegt wird. Das belegen die Ausführungen der Immissionskläger in der Eingabe an die Vorinstanz vom 9. Februar 2024 (Vorakten, act. 273 ff.) zur Genüge. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass behördliche Augen- scheine, auch wenn mehrere davon bei unterschiedlichen Wind- und Wet- terverhältnissen durchgeführt würden, kein objektives und belastbares Er- gebnis zur Frage der Übermässigkeit von Geruchsimmissionen liefern kön- nen. Der Geruchsempfehlung des BAFU ist zu entnehmen, dass Erhebun- gen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV mittels standardisierter Verfahren und Kriterien durchzuführen sind, mit denen Geruchsimmissionen metho- disch erfasst werden. Eine entsprechende Methodik, die vor allem deshalb unerlässlich ist, weil Geruchswahrnehmungen von den einzelnen Personen je nach ihrer Erfahrung und Exposition unterschiedlich ausfallen (vgl. Ge- ruchsempfehlung, S. 7), vermag ein behördlicher Augenschein nicht zu bie- ten. Stattdessen empfiehlt es sich unbedingt, auf die vom BAFU in der Ge- ruchsempfehlung vorgestellten, wissenschaftlich entwickelten Methoden zurückzugreifen. Dazu gehören vorab die vom Beschwerdeführer gegenüber einer Proban- den-Begehung favorisierten, in Anhang A2 (S. 18 ff.) der Geruchsempfeh- lung beschriebenen mündlichen (nicht: telefonischen) oder schriftlichen Be- fragungen anhand eines eigens dafür kreierten standardisierten Fragebo- gens (im Anhang A5 der Geruchsempfehlung). Als erster Schritt muss da- bei der Einwirkungsbereich der Geruchsquelle aufgrund der eingegange- nen Beschwerden abgeschätzt oder anhand Ausbreitungsrechnungen nach Anhang A1 oder orientierende Begehungen bestimmt werden. Inner- halb des Einwirkungsbereichs sind – allenfalls unter Beizug eines Experten – Befragungsgebiete mit einer homogenen Geruchsbelastung festzulegen, wofür der Abstand zur Quelle, die Hauptwindrichtung und die Topografie angemessen zu berücksichtigen sind. Zudem ist zwingend ein Kontrollge- biet einzubeziehen, in welchem mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Im- missionen der untersuchten Quelle zu erwarten sind (Geruchsempfehlung, S. 18 f.). Wichtig ist die Vermeidung einer Beeinflussung, z.B. durch Me- dien, welche die Ergebnisse verfälschen könnte. Und erfahrungsgemäss sollten pro Befragungsgebiet mindestens 50 Haushalte angeschrieben und ein Rücklauf von mindestens 50% erreicht werden, damit eine Befragung als repräsentativ bezeichnet werden kann (Geruchsempfehlung, S. 19). Mündliche Befragungen müssten von speziell geschulten Interviewern durchgeführt werden (Geruchsempfehlung, S. 20). Auf den S. 20 f. und 22 der Geruchsempfehlung werden schliesslich die Auswertung und Beurtei- - 15 - lung der Befragungsergebnisse beschrieben, die ebenfalls eine gewisse Expertise erfordern und mit denen folglich ein spezialisiertes Unternehmen betraut werden müsste. Aus alledem ergibt sich, dass sich die Methode der Befragungen im vorlie- genden Fall nicht oder höchstens bedingt eignet, um festzustellen, ob die Geruchsimmissionen der Schweinemasthaltung des Beschwerdeführers übermässig sind. Zum einen gibt die Vorinstanz zu Recht zu bedenken, dass das vorhandene und vom Beschwerdeführer auch anerkannte Kon- fliktpotenzial zwischen ihm und (einzelnen) Anwohnern gegen eine Anwen- dung dieser Methode spricht. Eine Beeinflussung der befragten Personen durch einzelne Anwohner, denen der Beschwerdeführer selbst einen ho- hen Anteil am entstandenen Konflikt zuschreibt, lässt sich nicht ausschlies- sen. Auf der anderen Seite ist fraglich, ob der Beschwerdeführer seinerseits ein für ihn negatives Befragungsergebnis, speziell vor dem Hintergrund möglicher Beeinflussungen durch einzelne Anwohner, akzeptieren würde. Derweil gewährleistet die von der Abteilung für Umwelt angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte, in Anhang 3 (S. 23 ff.) der Geruchsempfeh- lung beschriebene Begehung durch ortsfremde und auf ihre geruchssenso- rische Eignung überprüfte Probanden auf jeden Fall unabhängige und ver- mutlich auch qualifiziertere Resultate. Zum anderen dürften aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse von den Ge- ruchsimmissionen der Schweinemasthaltung des Beschwerdeführers ins- gesamt zu wenig Haushalte in einem zu unterschiedlichen Ausmass (für die Bildung von homogenen Befragungsgebieten mit mindestens 50 Haus- halten) betroffen sein, um repräsentative Ergebnisse liefern zu können. Auch die Geruchsempfehlung, S. 11 und 23, rät in solchen Situationen da- zu, (anstelle von Befragungen) bevorzugt Probanden-Begehungen anzu- wenden, wenn eine standardisierte, von den Betroffenen unabhängige Be- urteilung mit hoher Rechtssicherheit notwendig wird, weil ein zu hohes Kon- fliktpotenzial oder zu wenige Betroffene wissenschaftlich fundierte Befra- gungen ausschliessen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Abteilung für Umwelt für die Erhebungsmethode der Proban- den-Begehung entschieden hat. Es handelt sich um eine bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall klar geeignetere Massnahme als Befragungen der betroffenen Bevölkerung und erst recht als sich keiner wissenschaftlichen Methodik bedienende und daher zur Feststellung von übermässigen Geruchsimmissionen völlig untauglich erscheinende be- hördliche Augenscheine. Abgesehen davon erscheint dem Verwaltungsge- richt der Hinweis der Vorinstanz berechtigt, dass auch seriös vorbereitete und durchgeführte, wissenschaftlich fundierte Befragungen mit professio- neller Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse hohe Kosten verursa- chen würden, die nicht oder nicht bedeutend geringer wären als die Kosten - 16 - für eine Probanden-Begehung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) ist demgemäss gewahrt. 3. 3.1. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer beantragten Stillstand der Sanie- rungsfrist während allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilli- gung für Sanierungsmassnahmen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer fehle es an einem aktuellen und praktischen Inte- resse an einer entsprechenden Änderung des Entscheids der Abteilung für Umwelt vom 20. November 2023. Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht ein- mal klar, ob der Beschwerdeführer für die Sanierungsmassnahmen über- haupt ein Baubewilligungsgesuch einreichen werde. Damit erweise sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Fristenstillstands für den Fall der Rechtsmittelerhebung gegen eine allfällige Baubewilligung als rein hypo- thetisch. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 habe die Abteilung für Umwelt für den Fall der Fälle eine Verlängerung der Sanierungsfrist in Aussicht gestellt. Mangels aktueller Beschwer sei auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer aktuell beschwert wäre, erwiese sich seine Beschwerde als unbegründet. Die Sanierungsfrist habe zum Zweck, dass die Schweinemasthaltung des Beschwerdeführers möglichst rasch keine übermässigen Geruchsimmissionen mehr verursache. Der vom Beschwerdeführer verlangte Stillstand der Sanierungsfrist biete Raum für verschiedene Verzögerungsmöglichkeiten. Ausserdem bestünden noch andere prozessuale Mittel, um situationsgerecht die verzögernde Wirkun- gen von Rechtsmitteln zu verhindern (Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss § 46 Abs. 1 VRPG oder Gestattung eines vorzeitigen Baubeginns gemäss § 46 Abs. 2 VRPG [i.V.m. § 65 Abs. 2 des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 {Baugesetz, BauG; SAR 713.100}]). Es mache frühestens dann Sinn, über solche Massnah- men zu befinden, wenn sich anhand von eingereichten Einwendungen ab- schätzen lasse, wie umstritten das Bauvorhaben des Beschwerdeführers sei (angefochtener Entscheid, Erw. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, ohne den von ihm beantragten Fristenstill- stand könnten seine Bemühungen zur Sanierung seines Schweinemast- stalls in schikanöser Weise unterlaufen werden und ihn in einen "Mehrfron- ten-Krieg" mit der Baubewilligungsbehörde bezüglich der Baubewilligung und der Abteilung für Umwelt bezüglich der Verlängerung der Sanierungs- frist verwickeln. Ein solches Fristenregime sei willkürlich und schikanös. Es entspreche der allgemeinen Praxis in Sanierungsverfahren, dass bei Ver- zögerungen, die nicht vom Betreiber der zu sanierenden Anlage zu verant- worten seien, die Fristen stillstünden. - 17 - Er (der Beschwerdeführer) habe mehrfach bestätigt, dass er die geplanten Sanierungsmassnahmen umsetzen wolle. Tue er dies nicht innerhalb von 12 Monaten seit Rechtskraft des Sanierungsentscheids, dürfe er keine neuen Schweine mehr einstallen. Dieses Risiko bestehe insbesondere im Falle von Verzögerungen durch baurechtliche Einsprachen gegen die Sa- nierungsmassnahmen. In einem solchen Szenario wäre er dem "Goodwill" der Abteilung für Umwelt ausgeliefert, um neue Schweine einstallen zu kön- nen. Dass diese in solchen Situationen "in der Regel" Fristverlängerungen gewähre, sei keine Garantie dafür, dass auch er im konkreten Fall von einer Fristverlängerung profitieren könnte. Insofern sei die Verneinung eines ak- tuellen und praktischen Interesses an der von ihm beantragten Fristenstill- standregelung widersprüchlich und falsch. Gar keinen Sinn ergebe die von der Vorinstanz präsentierte materielle Eventualbegründung. Zwar habe die Sanierungsfrist tatsächlich zum Zweck, dass Sanierungsmassnahmen rasch umgesetzt würden. Die bean- tragte Anpassung des Fristenregimes würde aber ihm (dem Beschwerde- führer) keinen Raum für Verzögerungstaktiken bieten. Er habe den Antrag bewusst so gestellt und derart eng formuliert, dass die Sanierungsfrist nur stillstehe, wenn Dritte Rechtsmittel gegen die baulichen Massnahmen zur Verbesserung der Geruchssituation ergreifen würden. Es mute äusserst zynisch an, wenn ihn die Vorinstanz bezüglich der Erhebung der Geruchs- immissionen nicht dem "subjektiven Wohlwollen seiner Nachbarn auslie- fern wolle" und deshalb deren Befragung als Erhebungsmethode aus- schliesse, aber gleichzeitig nichts dagegen einzuwenden habe, dass die Nachbarn durch baurechtliche Einsprachen und Rechtsmittel die Umset- zung der Sanierungsmassnahmen verzögern und dadurch die Einstallung von neuen Schweinen verhindern könnten. 3.3. In der Tat kann dem Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Inte- resse an der von ihm verlangten Fristenstillstandregelung eher nicht abge- sprochen werden, weil diese Regelung seine Rechtsposition im Falle von nicht rechtsgenüglich auszuschliessender Opposition in einem mutmass- lich erforderlichen baurechtlichen Verfahren gegen die von ihm zu ergrei- fenden Sanierungsmassnahmen eindeutig stärken würde. Demzufolge be- stand gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde in diesem Punkt kein le- gitimationsrechtliches Hindernis. In der Sache ist indessen die Haltung der Vorinstanz vertretbar, dass mit der in Frage stehenden Fristenstillstandregelung Raum für weitere Verzö- gerungen bei der Umsetzung der vom Beschwerdeführer nicht angefochte- nen Sanierungsmassnahmen eröffnet würde, und zwar nicht nur für Verzö- gerungen, für die der Beschwerdeführer keine Verantwortung trägt. Durch Absprache mit einem zur baurechtlichen Einwendung und zu anschliessen- - 18 - den Beschwerden gegen die Baubewilligung berechtigten Dritten könnte der Beschwerdeführer eine ihm unliebsame und kostenintensive Sanierung um weitere Jahre verzögern. Wenn er ernsthaft gewillt wäre, die ihm aufer- legten Sanierungsmassnahmen rasch umzusetzen, hätte er dafür zeitnah nach dem Entscheid der Abteilung für Umwelt vom 20. November 2023 ein Baugesuch stellen können. Seine diesbezügliche Untätigkeit zeugt von einer geringen Umsetzungsbereitschaft, was das Risiko für weitere Verzö- gerungsmanöver als erhöht erscheinen lässt. Andererseits gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die zuständige Baubehörde (Gemeinderat Q._____ und kantonale Abteilung für Baubewilligungen) einem Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für amtlich verfügte Sanierungsmassnahmen ver- weigern und zudem die Abteilung für Umwelt eine Fristverlängerung für die Sanierungsmassnahmen ohne konkrete Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Verzögerungshandlungen ablehnen würden. Dem "Goodwill" der Abteilung für Umwelt wäre der Beschwerdeführer dabei in- sofern nicht ausgesetzt, als er eine verweigerte Verlängerung der Sanie- rungsfrist bei Bedarf wiederum bei den Rechtsmittelinstanzen anfechten könnte, samt Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Fristverlängerung. Entsprechend besteht auch insoweit kein Anlass, den vorinstanzlichen Ent- scheid zu korrigieren. 4. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Weil der Erfolg der angeordneten Sanierungs- massnahmen im Hinblick auf die erforderliche Reduktion der Geruchsim- missionen bis zur Grenze der nicht mehr erheblichen Störung des Wohlbe- findens eines wesentlichen Teils der davon betroffenen Bevölkerung unsi- cher ist und nicht auf andere, kostengünstigere Weise objektiv und verläss- lich festgestellt werden kann, ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung bzw. Beauftragung einer Erfolgskontrolle in Form einer Probanden-Begehung recht- und verhältnismässig. Für die Anordnung eines Stillstandes der Sanierungsfrist während allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung für die (baulichen) Sanie- rungsmassnahmen besteht kein zwingender Bedarf. Vielmehr könnte eine solche Anordnung unerwünschte Anreize für weitere Verzögerungen bei der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen setzen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikosten sind keine zu ersetzen, auch nicht an die obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Parteien Regierungsrat und Gemeinderat Q._____ (§ 29 VRPG). - 19 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 20 - Aarau, 1. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti