Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 sinngemäss auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach den obigen Ausführungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos. Im Übrigen rechtfertigt sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht (vgl. vorne Erw. II.2; § 34 Abs. 2 VRPG). - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.