Zudem haben es weder die Rechtslage noch die Schwere der Massnahme oder die Komplexität der Angelegenheit geboten, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. III. Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).