Gewährleistung des freien telefonischen Anwaltskontaktes am gleichen Tag, während den üblichen Telefonzeiten und ohne Beisein eines Sozialarbeitenden, [5] Aushändigung aller Vollzugsgesetze und Vollzugsverordnungen des Kantons, aller Konkordatsrichtlinien und des "VRG", [6] Annullierung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) als aussichtslos einstufen, womit sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erübrigte. Zudem haben es weder die Rechtslage noch die Schwere der Massnahme oder die Komplexität der Angelegenheit geboten, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.