keine Kommunikation über die ausgefällte Sanktion gegenüber extern bis zur Rechtskraft der Verfügung, [4] Gewährleistung des freien telefonischen Anwaltskontaktes am gleichen Tag, während den üblichen Telefonzeiten und ohne Beisein eines Sozialarbeitenden, [5] Aushändigung aller Vollzugsgesetze und Vollzugsverordnungen des Kantons, aller Konkordatsrichtlinien und des "VRG", [6] Annullierung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) als aussichtslos einstufen, womit sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erübrigte.