Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage (vgl. Erw. II/1.4) durfte sie die Begehren des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (sinngemäss: [1] Aufhebung der Verfügung und Löschung aus den Akten, [2] alternativ Aussprache einer Ermahnung, [3] keine Kommunikation über die ausgefällte Sanktion gegenüber extern bis zur Rechtskraft der Verfügung, [4]